Viele Bundesländer gewähren einen Aufschub für die TSE Aufrüstung (Stand: 29.07.2020)
Die Finanzminister von 15 Bundesländern (Stand 29.07.20) haben gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. 15 (Stand: 29.07.2020) Bundesländer schaffen jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen von Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Berlin, Brandenburg und des Saarlandes geeinigt. Hinweis zu den folgenden Ausführungen der einzelnen Bundesländer: NARAMIS verwendet immer eine stationäre TSE und keine Cloud TSE.
Baden Württemberg (Stand: 13.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Der Kassenbetreiber benötigt von seinem Fachhändler oder einem anderen Dienstleister einen Nachweis darüber, dass Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber vor dem 1. Oktober 2020 muss eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgt sein.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Bayern (Stand: 10.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Berlin (Stand: 22.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber muss der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist, der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. Zudem müssen gemäß Abgabenordnung (§ 146a) alle Verpflichtungen erfüllt werden.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich. Die Nachweise über die Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Auf Verlangen einer Dienstkraft der Finanzverwaltung sind sie vorzulegen.
Brandenburg (Stand: 28.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und es wurde vom Kassenbetreiber eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist. Zusätzlich muss der beauftragte Fachhändler / Dienstleister einen konkreten Einbautermin der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem benennen (spätestens bis zum 31.03.2021).
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Es werden die übrigen bereits erfüllbaren Anforderungen des § 146a AO (insbesondere Belegausgabepflicht) beachtet. Die Billigkeitsmaßnahme kann nicht gewährt werden, wenn für die Veranlagungszeiträume 2010-2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt wurde, das rechtskräftig mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abschloss.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bis auf den dem Ausrüstungstermin folgenden Tag als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z. B. im Rahmen von Nachschauen und steuerlichen Außenprüfungen, vorzulegen.
Hamburg (Stand: 13.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Hessen (Stand: 10.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 17.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Niedersachsen (Stand: 10.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und es wurde vom Kassenbetreiber eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Nordrhein-Westfalen (Stand: 10.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Rheinland-Pfalz (Stand: 22.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und es wurde vom Kassenbetreiber eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Saarland (Stand: 14.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Sachsen (Stand: 15.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Sachsen-Anhalt (Stand: 17.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Schleswig-Holstein (Stand: 10.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Vom Kassenbetreiber wurde die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
Thüringen (Stand: 22.07.2020)
Voraussetzung für die NARAMIS TSE-Lösung: Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
Ist eine Antragstellung erforderlich?: Ja. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann. Ein vorgefertigtes Antragsformular finden Sie hier.
Alle Informationen auf dieser Seite wurden von uns auf den offiziellen Seiten des Bundesfinanzministeriums recherchiert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das wir hiermit keinerlei steuerlich beratende Tätigkeit erfüllen und auch keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen. Alle genannten Termine und Vorgaben sind freibleibend! Informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, um eine rechtsverbindliche Aussage zur aktuellen Gesetzeslage und zu den verbindlichen Fristen zu erhalten.
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