Anpassung der Umsatzsteuer (Corona Sonderregelung für Deutschland) Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Am 28. Mai hat der Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet und damit ein weiteres Paket auf den Weg gebracht. Es sieht unter anderem eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 7 % vor, damit Gastronomiebetriebe die Krise gut überstehen.
Hilfen für die Gastronomie (Corona-Steuerhilfegesetz)
Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Es ist wichtig, dass diese Maßnahme befristet ist. Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai vom Bundeskabinett beschlossen und am 28. Mai vom Bundestag verabschiedet wurde.
Koalitionsausschuss beschließt Konjunkturpaket
Der Koalitionsausschuss hat sich auf Eckpunkte eines beispiellosen Konjunkturpakets verständigt. Gezielte Maßnahmen im Umfang von insgesamt 130 Milliarden Euro sollen Beschäftigte und Familien unterstützen, Unternehmen stabilisieren, die Modernisierung des Landes voranbringen und dafür sorgen, dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht. Einer wesentlicher Punkt des Konjunkturpakets betrifft die Anpassung der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das stärkt die Kaufkraft und kommt insbesondere Bürgerinnen und Bürgern mit geringeren Einkommen zugute, die einen größeren Teil ihres Einkommens ausgeben.
Überschneidung von Corona-Steuerhilfegesetz und Konjunkturpaket
Da sie beide Maßnahmen der Bundesregierung zeitlich überschneiden, gilt für die Gastronomiebetriebe folgende Zeitliche Regelung: 1. Der reguläre Steuersatz wird ab dem 01.07.2020 auf 16% geändert. Das betrifft alle Artikel aus dem Bereich NonFood und Getränke. Diese Änderung ist befristet bis zum 31.12.2020. Der reguläre Steuersatz muss ab dem 01.01.2021 wieder auf 19% erhöht werden. 2. Der ermäßigte Steuersatz wird ab dem 01.07.2020 von 7% auf 5% gesenkt. Diese Änderung ist befristet bis zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 muss der ermäßigte Steuersatz wieder auf 7% angepasst werden. 3. Auf Speisen die im Restaurant verkauft und verzehrt werden, wird ab dem 01.07.2020 der ermäßigte Steuersatz angewendet. Durch die zeitgenauen Anpassungen der Steuersätze wie in Punkt 1 und 2 beschrieben, ergibt sich damit der Verkauf von Speißen die im Restaurant verzehrt werden folgende Besteuerung: 01.07.2020 - 31.12.2020 = 5% Umsatzsteuer 01.01.2021 - 30.06.2021 = 7% Umsatzsteuer ab 01.07.2021 = 19% Umsatzsteuer Ab dem 01.07.2021 muss für Speisen die im Restaurant verzehrt werden, wieder normale Steuersatz angewendet werden.
Wie werden die Änderungen in der Kasse durchgeführt
Die Anpassung der Steursatzes muss zum genauen Termin wie vom BMF festgelegt durchgeführt werde. Vor jeder Änderung müssen alle Bestellungen in der Kasse abgeschlossen werden. Im Anschluss müssen die Kellnerberichte und der Bericht Z1 (Tagesabschluss) und wenn benötigt der Bericht Z2 (Monatsabschluss) erstellt werden. Wechseln Sie in den Bereich Einstellungen - Seite 2 - Meine Einstellungen - MwSt. Wählen Sie den Mehrwertsteuersatz "19% - 19%" aus und ändern die Beschreibung auf "16% - 16%". Ändern Sie im Feld Prozentsatz "19,00" auf "16,00" und im Feld außer Haus Prozentsatz "19,00" auf "16,00". Bestätigen Sie die Änderung mit dem Button "Speichern" auf der rechten Seite. Klicken Sie nun auf "Schließen" rechts unten. So ist mit allen Steuersätzen zu verfahren.
Sie haben Fragen zur Änderung oder benötigen Hilfe
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Fachhandelsparten, von dem Sie das System bezogen haben. Dieser kann Ihnen die Änderungen erklären oder im Rahmen seiner Dienstleistungen diese Änderungen auch durchführen.
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